Architekt hat den Besteller auf seine unzureichende Bauüberwachung hinzuweisen, andernfalls handelt er arglistig

Kommt der bauleitendeArchitekt im Rahmen einer komplexen Baumaßnahme seiner intensiven Überwachungs-und Kontrollpflicht nicht nach, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber bei derAbnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerksbewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einenMangel seines Werks arglistig verschwiegen. Eine solche Maßnahme mit den sichdaraus ergebenden strengen Pflichten hat das OLG München...

Honorarminderung um einen Prozentpunkt, wenn Bautagebuch fehlt

Die Pflicht zum Führen eines Bautagebuchs stellt auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung der Parteien eine geschuldete Teilleistung des Architekten dar. Denn in der Regel schuldet der Architekt die Arbeitsschritte als Teilerfolge, die dem Auftraggeber die Prüfung der geschuldeten Erfolge ermöglichen, ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen. Fehlt dieser...