Das LG Bonn sah in der Bauvertragsregelung, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahre ab Abnahme beträgt, eine den Auftragnehmer unangemessene Benachteiligung, weshalb sie unwirksam ist.
(LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 – 13 O 223/16)