Die Bemessung des vom Bauherrn erlittenen und nicht beseitigten Mangelschadens erfolgt ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Diese sind zu schätzen, wenn sie sich nicht aus dem Bauvertrag ergeben. Das dem Besteller verbleibende Material ist, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, bei der Schätzung zu berücksichtigen.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16 mit Bezug auf BGH, IBR 2018, 196)