§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B stellt an den Inhalt einer zum „Quasi-Neubeginn“ der Gewährleistungsfrist führenden Mängelrüge keine hohen Anforderungen. Es ist ausreichend, wenn aus dem Schreiben des Bestellers für den Auftragnehmer ersichtlich ist, was ihm vorgeworfen wird und dass von ihm Abhilfe erwartet wird. Dem kommt eine nur allgemein gehaltene Mängelrüge nicht nach. Der Auftragnehmer kann erwarten, eine präzise Beschreibung der Mängel auf der Grundlage der tatsächlich beim Auftraggeber vorliegenden Erkenntnisse zu erhalten.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 – 17 U 190/15; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 135/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)