Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne, in denen entgegen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Ausführung der Decken in Ortbeton statt als Teil-Elementdecken vorgesehen ist, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.
(KG, Urteil vom 21.04.2016 – 27 U 81/15; BGH, Beschluss vom 25.04.2016 – VII ZR 119/16 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)