Äußert der Besteller imRahmen der Grundlagenermittlung Kostenvorstellungen, denen der Architekt nichtwiderspricht, können sie eine Bausummengarantie begründen. Dies gilt auch für imLaufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch denBauherrn geäußerte Kostenvorstellungen, die zur vereinbarten Beschaffenheiterwachsen können. Maßgeblich für die Bemessung des Schadensersatzes wegenBausummenüberschreitung ist allerdings nur der infolge der unzutreffendenKostenermittlung des Architekten entstandene Vermögensnachteil beim Besteller. ErhöhteBaukosten infolge unvorhergesehener Mehrkosten und Nachträge stützen dienotwendige Schadenskausalität nicht.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 U 30/18)