Äußert der Besteller im Rahmen der Grundlagenermittlung Kostenvorstellungen, denen derArchitekt nicht widerspricht, können sie eine Bausummengarantie begründen. Diesgilt auch für im Laufe der Planung und damit nach Abschluss desArchitektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen, die zurvereinbarten Beschaffenheit erwachsen können. Maßgeblich für die Bemessung desSchadensersatzes wegen Bausummenüberschreitung ist allerdings nur der infolgeder unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten entstandene Vermögensnachteilbeim Besteller. Erhöhte Baukosten infolge unvorhergesehener Mehrkosten undNachträge stützen die notwendige Schadenskausalität nicht.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 U 30/18)