Ist eine Fassade – hier eine Holzfassadeaus Seekiefern – generell nur bedingt zum Einsatz als Außenverkleidunggeeignet, weil ihre Haltbarkeit infolge von Witterungseinflüssen gegenüberanderen Fassadenmaterialien deutlich herabgesetzt ist und darüber hinaus der Zugang für eine turnusmäßige Wartung erschwert ist, liegt ein Planungsmangel vor.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.09.2016 – 2 U 29/15; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 228/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)