Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Bauvorhaben,stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung desArchitekten dar. In der Vereinbarung der Kostenobergrenze liegt dieKonkretisierung der kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten.
(KG, Urteil vom 28.08.2018 – 21 U 24/16)