Ein Bodengutachter haftet gegenüber einem Dritten (vorliegend Grundstückserwerber) wegeneiner Pflichtverletzung nur dann auf Schadensersatz, wenn dem Dritten aufgrundder Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Das OLG Koblenzhat dies vorliegend verneint.
(OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 – 2 U 678/14; BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 219/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)