Kommt der bauleitendeArchitekt im Rahmen einer komplexen Baumaßnahme seiner intensiven Überwachungs-und Kontrollpflicht nicht nach, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber bei derAbnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerksbewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einenMangel seines Werks arglistig verschwiegen. Eine solche Maßnahme mit den sichdaraus ergebenden strengen Pflichten hat das OLG München für die Herstellungeiner Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen undeiner aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage angenommen.
(OLG München, Urteil vom 31.07.2015 – 13 U 1818/13 Bau; BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 82/18, Nichtzulassungsbeschwerdezurückgenommen)