Bei vor dem 22.08.2013 zwischen Bauträgern und Unternehmern abgeschlossenen Bauverträgen, in denen die Parteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgersausgegangen sind und bei denen der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 – 23 U 23/16)