Der Fachüberwacher und die von ihm zuüberwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüberdem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher ihm gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.
(LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 – 17 O 97/12)