Stehendem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzungseiner Bauaufsicht.
(LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 – 18 O 250/13)