Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftragnehmer (AN) machte für Ausbauarbeiten in einem Hotelgebäude einen Anspruch auf Vergütung für aus seiner Sicht zusätzliche Arbeiten, die nicht mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sein sollen, i.H.v. rund 165.000 Euro geltend. Diese Arbeiten sind durch einen Nachunternehmer des AN ausgeführt worden. Der Besteller hielt der Klage des AN entgegen, die Leistungen seien Gegenstand des Pauschalpreisvertrages, weshalb eine Zusatzvergütung nicht in Betracht komme. Nachdem das Landgericht die Klage bis auf einen Teilbetrag i.H.v. rund 29.000 Euro abgewiesen hat, legt der AN Berufung ein. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht München wies die Berufung des AN gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der AN habe schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Arbeiten, für die er eine zusätzliche Vergütung verlange, nicht vom Pauschalpreis erfasst seien. Darüber hinaus wies der Senat darauf hin, dass es auch an einer schlüssigen Darlegung der Höhe der geforderten Vergütung fehle. Eine bei zusätzlichen Leistungen vorzunehmende Preisanpassung stünde unter der Prämisse, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt werde. Es müsse vermieden werden, dass eine Vertragspartei durch die Preisanpassung einen nicht gerechtfertigten Vorteil erhalte oder einen nicht gerechtfertigten Nachteil erleide. Würde man dem Unternehmer einen zusätzlichen Vergütungsanspruch unabhängig von den ihm für die zusätzlichen Arbeiten entstandenen Kosten gewähren, könnte genau das aber passieren. Bei Ausführung einer Zusatzleistung durch einen Nachunternehmer sei der Anspruch auf zusätzliche Vergütung daher auf die diesem gezahlte Vergütung, eventuell zuzüglich Wagnis und Gewinn, begrenzt.
(OLG München, Beschluss vom 03.02.2023 – 28 U 5927/22 Bau; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 44/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
GUTWIN WEISS Rechtsanwälte