Die Pflicht zum Führen eines Bautagebuchs stellt auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung der Parteien eine geschuldete Teilleistung des Architekten dar. Denn in der Regel schuldet der Architekt die Arbeitsschritte als Teilerfolge, die dem Auftraggeber die Prüfung der geschuldeten Erfolge ermöglichen, ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen. Fehlt dieser geschuldete Teilerfolg, berechtigt das zur Minderung der abzurechnenden Architektenleistung um einen Prozentpunkt.
(KG, Urteil vom 01.12.2017 – 21 U 19/12; BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 292/17 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)